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Wasserschutzzonen

Ein Wasserschutzgebiet besteht aus mehreren Schutzzonen.
Schutzzone I:
Für Grundwasser der Fassungsbereich:
In diesem engsten Bereich um die Wassergewinnungsanlage und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss jegliche Verunreinigung unterbleiben. Eine Flächennutzung, gleich welcher Art, ist daher nicht zugelassen.
Für Talsperren der Stauraum mit Uferzone:
Sie soll den Schutz vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Talsperrenwassers gewährleisten.

Schutzzone II (die Engere SZ):
Für Grundwasser:
Sie wird in der Regel so festgelegt, dass die Fließzeit des Grundwassers vom äußersten Rand der SZ bis zur Fassung mindestens 50 Tage beträgt. In dieser Zeit können Keime absterben und seuchenhygienische Gefahren durch Krankheitserreger vermieden werden.
Für Talsperren:
Sie soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur TS und zu deren Zuläufen besonders gefährdend sind.

Schutzzone III (die Weitere SZ):

Für Grundwasser:
Sie wird, wenn irgend möglich, bis zur Grenze des Einzugsgebietes der Fassung ausgedehnt und erfasst damit das gesamte der Fassung zufließende Grundwasser. Die Schutzbestimmungen sollen vor allem chemische Beeinträchtigungen verhindern, denn diese wirken sehr langfristig.
Für Talsperren:
Sie soll den Schutz vor weitreichenden, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen sowie vor Eutrophierung gewährleisten.
Ein Heilquellenschutzgebiet umfasst in der Regel zwei von einander unabhängige Schutzzonentypen: die quantitativen Schutzzonen A und B und die qualitativen Schutzzonen I bis III (wobei je nach Bildungstyp die Zonen II und III auch entfallen können).

Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten (Grundlage Wassergesetz der Bundesländer) sind öffentliche Verfahren. Das heißt, die betroffenen Grundstückseigentümer und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie Träger öffentlicher Belange und Naturschutzorganisationen werden beteiligt und können ihre Einwendungen vorbringen.
Die Wasserbehörde muss diese prüfen und auf der Grundlage sorgfältiger fachlicher und rechtlicher Begründungen berücksichtigen oder ablehnen. Die Einwender werden benachrichtigt.
Dabei sind Eigentumsbeschränkungen für den Einzelnen (z.B. Bauverbot oder Lagerungsverbot für wassergefährdende Stoffe wie Heizöl) zum Wohle der Allgemeinheit, hier zur Versorgung der Bevölkerung mit sauberem, chemisch und biologisch einwandfreiem Wasser durchaus zumutbar.
Im Ergebnis des Verwaltungsverfahrens erlässt die zuständige Wasserbehörde eine Rechtsverordnung. Diese setzt sich aus einem Textteil, der die Verbote und Nutzungsbeschränkungen beinhaltet, und dem Kartenteil, in dem der Grenzverlauf der einzelnen Schutzzonen dargestellt ist, zusammen. Die Rechtsverordnung wird gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz veröffentlicht und wird somit rechtswirksam für jedermann.
Die Karten liegen bei der oberen Wasserbehörde und bei der unteren Wasserbehörde des jeweiligen Landkreises für jedermann zur Einsicht bereit.
Verfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Wasserschutzgebiete , Trinkwasserschutzgebiete
   
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